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BEK 2017 146

Sperre und Beschlagnahme

Schwyz · 2017-10-10 · Deutsch SZ
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Sperre und Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, z.K.), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Oktober 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Oktober 2017 BEK 2017 146 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschwerte Dritte und Beschwerdeführerin, und B.________, Beschuldigter, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Sperre und Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

30. August 2017, SUB 2014 258);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass am 30. August 2017 die kantonale Staatsanwaltschaft in der Straf- sache gegen B.________ betreffend Urkundenfälschung, Betrug, etc. unter anderem die umgehende Sperre und Beschlagnahme des bei der E.________ AG (Bank) auf die Ehefrau des Beschuldigten, A.________, lautende Bank- konto Konto-Nr. xx über einen Betrag von Fr. 49‘000.00 verfügte;

- dass gegen diese Verfügung der Beschuldigte am 8. September 2017 und A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben (KG-act. 1a und 1b);

- dass die Beschwerdeführerin mit der vom Beschuldigten mitunterzeich- neten Eingabe vom 29. September 2017 die Beschwerde vom 8./13. Septem- ber 2017 zurückzog (KG-act. 5), weshalb das Verfahren in Anwendung von § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist;

- dass zweitinstanzlich ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten ist und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, z.K.), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Oktober 2017 kau